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2.Änderung Abwasseranlagensatzung Westerholz
 

2. Änderungssatzung
zur Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Hauskläranlagen der Gemeinde Westerholz

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes, des § 31 des Landeswassergesetzes, der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes und des § 15 der Abwassersatzung der Gemeinde Westerholz, jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 09.02.2010 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Die Abwasserbeseitigung umfasst das Einsammeln und Abfahren des in Hauskläranlagen und Nachklärteichen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.

Artikel 2

§ 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Regelentschlammung für nichttechnisch belüftete Nachreinigungssysteme wird alle zwei Jahre durchgeführt. Die Termine für die Regelentschlammung werden durch die Gemeinde bekanntgegeben.

Auf Antrag kann die Gemeinde die bedarfsorientierte Entschlammung zulassen.

Die bedarfsorientierte Entschlammung setzt eine jährliche Messung der Schlammspiegelhöhen in den Klärgruben voraus, die außerhalb des Wartungsvertrages durch einen Fachkundigen durchzuführen ist.

Artikel 3

§ 8 Abs. 2 enthält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt bei der Regelentschlammung

a) Hauskläranlagen

  • bei einer Regelentleerung in zweijährigem Abstand mit einer ordnungsgemäß freigelegten Anlage bis zu 6 cbm Klärgrubenbehältervolumen 76,00 Euro

  • für jeden weiteren angefangenen cbm 10,00 Euro

b) Abflusslosen Sammelgruben

  • mit einer ordnungsgemäß freigelegten Anlage bis zu 6 cbm Klärgrubenbehältervolumen 155,00 Euro
  • je entnommenen angefangenen cbm Abwassers 22,00 Euro

c) Die tatsächlich entstandenen Kosten für eine bedarfsgerechte Entleerung wird dem Grundstückseigentümer im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsan­spruchs in Rechnung gestellt.

Artikel 4

§ 8 Abs. 3 enthält folgende Fassung:

Für die Abwasserbeseitigung außerhalb der Regelentsorgung werden die Gebühren nach Abs. 2 Buchstabe a) mit einem Zuschlag von 79,00 € für jede An- und Abfuhr erhoben.

Artikel 5

§ 8 Abs. 6 wird neu eingefügt:

Die Gemeinde ist entsorgungspflichtig für den Klärschlamm aus Nachklärteichen. Bei Bedarf beauftragt die Gemeinde einen geeigneten Unternehmer. Die entstandenen Kosten werden dem Grundstückseigentümer im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs in Rechnung gestellt.

Artikel 6

Die Änderungssatzung tritt zum 01.03.2010 in Kraft.

Westerholz, den 10.02.2010


Gemeinde Westerholz
Der Bürgermeister

gez.                                LS

Bachmann
-Bürgermeister-

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