Gashochdruckleitungen Sachverständige/Sachverständiger: Anerkennung
[Nr.99147007016000 ]
Leistungsbeschreibung
Für die Tätigkeit als Sachverständige/r für Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.
Anerkannt werden können Sachverständige
- der technischen Überwachungsorganisationen,
- der öffentlich-rechtlichen Materialprüfungsanstalten,
- des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern e.V. (DVGW-Sachverständige).
Rechtsgrundlage
§ 12 Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV).
Welche Fristen muss ich beachten?
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Für den Erstantrag gibt es keine Frist. Empfohlen wird, den Erstantrag spätestens 3 Monate vor dem geplanten Tätigkeitsbeginn zu stellen.
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Den Antrag auf Verlängerung einer Erlaubnis müssen Sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Erlaubnis stellen.
Hinweis: Die Tätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Was sollte ich noch wissen?
Für Gashochdruckleistungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, sind gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 GasHDrLtgV auch solche Sachverständigen zugelassen, die bei einer anderen technischen Überwachungsorganisation angestellt sind. Diese technische Überwachungsorganisation muss jedoch durch die oben genannte zuständige Stelle anerkannt worden sein.
Die Rechts- und Fachaufsicht über das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) übt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein (MWAVT) aus.
An wen muss ich mich wenden?
An das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) - Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld, dass in dieser Angelegenheit auch für Schleswig-Holstein zuständig ist.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
bei Onlineverfahren benötigen Sie ihren neuen Personalausweis oder eine vergleichbare Authentifizierungsmöglichkeit
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Angabe zur Baubetriebeeigenschaft (AÜG 2c)
- Nachweis über Beantragung eines Führungszeugnisses (Belegart 0)
- Auskunft aus Gewerbezentralregister (GZR 3/GZR4)
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
- Bescheinigung der Krankenkasse
- Auszüge aller Geschäftskonten (Bonitätsbescheinigung)
- Muster eines Arbeitsvertrags für Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer
- Muster eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG 2a).
Welche Gebühren fallen an?
- Genehmigung: EUR 15,00 bis EUR 60,00
- Hinweis: In besonderen Fällen kann eine Gebührenbefreiung gewährt werden.