Waffen oder Munition überlassen: Anzeige
[Nr.99089035000000 ]
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in Deutschland ansässigen Personen Schusswaffen oder Munition überlassen, müssen Sie dies der für die Erwerberin/den Erwerber zuständigen Behörde anzeigen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Überlassen ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
§ 34 Waffengesetz (WaffG).
An wen muss ich mich wenden?
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Waffenbehörde).
Wichtiger Hinweis:
Für die Anzeige "Überlassung Schusswaffen oder Munition" über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen eineelektronische Anzeige (Assistent) zur Verfügung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Anzeige sind anzugeben:
- Name,
- Vorname,
- Geburtsdatum,
- Geburtsort,
- Wohnanschrift der Erwerberin/des Erwerbers und
- Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung.
Bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind darüber hinaus deren Nummer und ausstellende Behörde anzugeben.