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4. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Schwarzdeckenunterhaltungsverbandes Nord im Kreis Schleswig-Flensburg

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 22.08.2013 folgende Änderung der Verbandssatzung erlassen:

Artikel 1

§ 3 erhält folgende Fassung:

1) Der Verband hat die Aufgabe der Unterhaltung der in der Baulast der Mitgliedsgemeinden liegenden Asphaltdeckschichten (Verschleißdecken). Diese Unterhaltungsaufgabe für angemeldete Straßen, Rad- und Gehwege sowie andere öffentlich zugängliche Verkehrsflächen dient der Beseitigung von Verkehrsgefährdungen oder zur Substanzerhaltung der Wege und Plätze. Deckenerneuerungen erfolgen im Hocheinbau. Ausgeschlossen bleiben Arbeiten, die nicht unmittelbar für die Unterhaltung der Asphaltdeckschichten notwendig sind. Anpassungen von Schiebern oder Schächten obliegt den Mitgliedsgemeinden.
Dies schließt Investitionen aus und auch gehen Vorprofilierungen nicht zu Lasten des Verbandes. Auch aus anderen Gründen notwendige Flächenfräsungen und sonstige Anpassungen an und von Bordsteinen gehen zu Lasten der Mitgliedsgemeinden. Die Aufgabe der Unterhaltung von Seitengräben, Banketten und sonstigen Straßeneinrichtungen verbleibt bei den Gemeinden.

2) Die Mitgliedsgemeinden haben ihre Asphaltwege laufend auf ihre Verkehrssicherheit zu überprüfen. Schäden werden dem Verband gemeldet. Damit ein Weg langfristig einen guten Zustand aufweist, soll die Gemeinde einen Ausbau nach RSTO anstreben und eine erforderliche Entwässerung mit der entsprechenden Unterhaltung der Nebenflächen (z. B. Bankett) und Entwässerungseinrichtungen gewährleisten.

3) Es besteht keine Leistungsverpflichtung des Verbandes zur Unterhaltung aufgrund von Schäden, die auf Pflichtverletzungen der Mitglieder, auf Leitungsverlegungen im Wegekörper oder auf Einrichtungen oder unzulässige Einwirkung Dritter zurückzuführen sind.

Artikel 2

Im § 8 wird wie folgt neu gefasst:

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 12 Abs. 4 GKZ werden gebildet:

a)   Hauptausschuss

Zusammensetzung:
10 Mitglieder, die jeweils die in § 1 Abs. 1 Buchstabe a) genannten Gemeinden und  der in § 1 Abs. 1 Buchstabe b) bis g) genannten Verwaltungsbezirke vertreten. Zusätzliches Mitglied ohne Stimmrecht sind die Verbandsvorsteherin bzw. der Verbandsvorsteher und soweit Sie nicht als Ausschussmitglieder gewählt wurden die Stellvertreter der Verbandsvorsteherin bzw. des Verbandsvorstehers.

Aufgabengebiet:
nach § 12 Abs. 6 GkZ und nach § 9 dieser Satzung

b)   Rechnungsprüfungsausschuss

Zusammensetzung:
3 Mitglieder der Verbandsversammlung

Aufgabengebiet:
Prüfung des Jahresabschlusses entsprechend § 95 n GO, soweit kein Verbandsmitglied ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet hat.

Artikel 3 

§ 20 erhält folgende Fassung:

1) Örtliche Bekanntmachungen und Verkündigungen des Schwarzdeckenunterhaltungsverbandes Nord erfolgen durch Bereitstellung im Internet auf der Website www.suv-nord.de.

Auf die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen, die Rechtssetzungsvorhaben einschl. gesetzlich vorgeschriebener Bekanntmachungen oder Satzungen betreffen, ist durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vor dem Amtshaus in 24977 Langballig, Süderende 1, hinzuweisen.

2) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche oder amtliche Bekanntmachungen in der Form des Absatzes 1.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Die Genehmigung der Kommunalaufsicht erfolgte mit Bescheid vom 16.9.2013.

 

Langballig, den 19.09.2013

Schwarzdeckenunterhaltungsverband Nord
          im Kreis Schleswig-Flensburg

gez. Henningsen   LS

Henningsen
Verbandsvorsteher