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Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen § 5 Absatz 2 Nummer 1 ChemOzonSchichtV sowie von Prüfungs- und Bescheinigungsstellen§ 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV

Leistungsbeschreibung

Sie können bei der zuständigen Behörde eine Fortbildungsveranstaltung oder sich als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle anerkennen lassen.

Wenn Sie nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung Prüfungen abnehmen oder Bescheinigungen ausstellen wollen müssen Sie sich von der zuständigen Behörde anerkennen lassen. Wenn Sie Fortbildungsveranstaltungen nach der Chemikalien-Ozonschichtverordnung durchführen wollen, müssen diese von der zuständigen Behörde anerkannt werden  

Verfahrensablauf

Stellen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde. Diese wird sie auffordern, die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

An wen muss ich mich wenden?

An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU).

Voraussetzungen

Sie verfügen über geeignete Mittel, Material und Personal zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, Abnahme von Prüfungen und Ausstellung von Bescheinigungen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es sind Informationen zu den Veranstaltungsinhalten, zu den durchführenden Lehrkräften, zum Ablauf der Prüfung oder zum Inhalt der Bescheinigungen einzureichen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weiter Unterlagen beizubringen.

Welche Gebühren fallen an?

100 – 1.000

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang des Antrages.

Rechtsgrundlage

§ 5 Absatz 3 Chemikalien-Klimaschutzverordnung

§ 5 Absatz 2 Nr. 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Was sollte ich noch wissen?

Für bestimmte Arbeiten an z.B. Kälte- oder Klimaanlagen sind Sachkundebescheinigungen für das durchführende Personal erforderlich. Diese Bescheinigungen werden nach bestandener Prüfung ausgestellt. Unternehmen, die Prüfungen durchführen oder Bescheinigungen ausstellen möchten, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt werden. Auch Fortbildungsveranstaltungen müssen von der zuständigen Behörde anerkannt werden.