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Zulassung zur vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
[Nr.99063016006000 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie die Zulassung zur vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage begehren, müssen Sie nachweisen, dass:

1. mit einer Entscheidung zu Ihren Gunsten gerechnet werden kann,

2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn ihres Vorhabens besteht und

3. Sie sich verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung ihrer Pflichten als Antragssteller oder Antragstellerin zu sichern.

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie eine Zulassung zum vorzeitigen Beginn der Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage erhalten möchten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag vorab an die zuständige Behörde stellen.
  • Dem Antrag fügen Sie die zur Prüfung der Voraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und die begründete Standortwahl bei sowie Nachweise für die Notwendigkeit des vorzeitigen Beginns.
  • Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zum vorzeitigen Beginn.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung.
  • Im Falle der Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen.

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt (LfU)

Voraussetzungen

  • Aus denen von Ihnen eingereichten Antrag sowie den erforderlichen Dokumenten müssen die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können.
  • Zudem muss aus Ihrem Antrag ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn hervorgehen.
  • Des Weiteren müssen Sie sich als Antragsteller oder Antragstellerin verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die vorzeitige Errichtung verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen und
  • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen).

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist vor Beginn der Errichtung der Anlage zu stellen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Anträge / Formulare

ELiA steht für "Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragsstellung" und ist eine IT-Lösung, um die Genehmigung einer Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beantragen. Mit ihr können Sie bzw. die von Ihnen beauftragten Ingenieurbüros, den sehr umfangreichen Antrag elektronisch erstellen und verschlüsselt an die Genehmigungsbehörde versenden.

Vor dem Ausfüllen des Genehmigungsantrages nutzen Sie bitte die Möglichkeit eines Beratungsgespräches mit der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde (Landesamt für Umwelt (LfU).

ELiA bietet eine einfach strukturierte und nach einzelnen Formularen übersichtlich gegliederte Oberfläche und unterstützt durch Hilfen, Musteranträge, Voreinstellungen, Schlüsseltabellen und Plausibili-tätsprüfungen. Ein Speichern ist in jedem Bearbeitungsstand möglich. Die Formulare sind der Reihe nach abzuarbeiten, da es Abhängigkeiten zwischen ihnen gibt.

Hinweise zum Versand:

a) Postalischer Versand auf Datenträger - Sie können die Antragsdatei mit allen Anlagen auf CD, DVD oder USB-Stick an die Genehmigungsbehörde versenden.

b) Elektronischer Versand als ZIP-Datei mittels gesichertem Postfach (verschlüsselt, evtl. signiert, automatisch)

Hinweis: ELiA wird in folgenden Ländern genutzt: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Was sollte ich noch wissen?

In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung bei wesentlicher Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage kann die Genehmigungsbehörde unter gewissen Voraussetzungen (nach § 16 Absatz 1 BImSchG) auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen.

Eine Voraussetzung dafür ist, dass mit der Änderung eine Pflicht erfüllt wird, die sich aus diesem Gesetz oder aus einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung ergibt.

Fachlich freigegeben durch

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL)

Fachlich freigegeben am

23.09.2022

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