Filmabgabe für Videoprogrammanbieter und Video-on-Demand-Anbieter
[Nr.99148082002003 ]
Leistungsbeschreibung
Als Unternehmen, das Kinofilme verwertet, müsse Sie eine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt (FFA) zahlen. Die Filmabgabe finanziert sämtliche Maßnahmen der Filmförderungsanstalt.
Die Höhe der Filmabgabe richtet sich nach Ihren abgabepflichtigen Nettoumsätzen. Den Prozentsatz der Filmabgabe legt die FFA auf Basis der gemeldeten Nettoumsätze des Vorjahres fest.
Für Videoprogrammanbieter gelten folgende Regelungen:
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Wenn Sie
- mit abgabepflichtigen Filmen über 58 Minuten und einem Anteil von Kinofilmen am Umsatz von mindestens 2 Prozent im Vorjahr maximal 500.000 EUR Nettoumsatz erzielt haben, sind Sie nicht zur Zahlung der Filmabgabe, jedoch zur Meldung Ihrer Umsätze gesetzlich verpflichtet,
- mit abgabepflichtigen Filmen über 58 Minuten im Vorjahr einen Anteil mit Kinofilmen am Umsatz von unter 2 Prozent erzielt haben, sind Sie nur zu jährlichen Meldung Ihres Kinofilmanteils verpflichtet.
- Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr bis zu 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 1,8 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.
- Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr über 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 2,5 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.
- Für Filme, die maximal 58 Minuten dauern, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen. Die Umsätze aus diesen Filmen müssen Sie auch nicht monatlich melden.
Für Video-on-Demand-Anbieter (VoD), also Videoabrufdienste, gelten folgende Regelungen:
- Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr maximal 500.000 EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen. Ihre Umsätze müssen Sie trotzdem der FFA melden.
- Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr bis zu 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 1,8 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.
- Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr über 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 2,5 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.
Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie jeden Monat den Nettoumsatz aus abgabepflichtigen Kinofilmen an die FFA melden. Dabei müssen Sie:
- alle Auswertungsarten (SVoD, AVoD, TVoD, EST) berücksichtigen,
- gegebenenfalls den prozentualen Anteil an Kinofilmen ermitteln und
- in einem abgabepflichtigen Gesamtumsatz an die FFA melden.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihre Umsatzzahlen zur Berechnung der Filmabgabe online der Filmförderungsanstalt melden.
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Registrieren Sie sich im Online-Portal Filmabgabe der FFA. Folgende Informationen müssen Sie bei der Registrierung angeben:
- Name und Rechtsform Ihrer Firma
- Name der Betreiberin oder des Betreibers
- Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner
- Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers beziehungsweise des Anbieters
- Startdatum der Tätigkeit als Anbieter
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Die FFA schickt Ihnen per Post
- Ihre Anbieternummer und
- Ihr Passwort für das Online-Portal.
Mit diesem Brief erhalten Sie auch weiteres Informationsmaterial zur Filmabgabe.
- In der Regel besprechen Sie in einem Telefonat die weiteren Verfahrensabläufe und Abgabentatbestände mit der FFA. In diesem Telefonat haben Sie auch die Möglichkeit, offene Fragen zu klären.
- Loggen Sie sich im Online-Portal Filmabgabe ein und übermitteln hierüber monatlich Ihre abgabepflichtigen Nettoumsätze an die FFA.
- Sie erhalten keine Rechnung oder Gebührenbescheide, da es sich um eine öffentlichrechtliche Abgabe handelt.
- Auf Wunsch erhalten Sie nach Eingang Ihrer Meldung einen monatlichen Festsetzungsbescheid. Erteilen Sie der FFA ein SEPA-Lastschriftmandat oder bezahlen Sie Ihre Filmabgabe per Überweisung.
Voraussetzungen
Die Filmabgabe müssen zahlen:
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Videoprogrammanbieter mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die als Lizenzrechteinhaber in Deutschland
- Filme über 58 Minuten Laufzeit
- auf Bildträgern wie DVD oder Blu-ray Disc
durch Vermietung oder Weiterverkauf verwerten und
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- die einen Vorjahresnettoumsatz aus der Verwertung von Kinofilmen über 500.000 EUR sowie
- mindestens 2 Prozent ihres abgabepflichtigen Gesamtumsatzes aus Kinofilmen erzielt haben
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Video-on-Demand-Anbieter beziehungsweise Videoabrufdienste mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die als Lizenzrechteinhaber in Deutschland zu gewerblichen Zwecken hergestellte Kinofilme
- per Streaming im Internet oder über andere Plattformen und Kanäle gegen Entgelt oder Werbefinanzierung verwerten und
- die einen Vorjahresnettoumsatz aus der Verwertung von Kinofilmen von über 500.000 EUR erzielt haben
- Für Inhaber von Lizenzrechten ohne Sitz oder Niederlassung im Inland gilt dies entsprechend für Angebote von deutschsprachigen VoD-Angeboten in Bezug auf in Deutschland erzielte Umsätze.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Anmeldung oder Registrierung bei der FFA müssen Sie einreichen:
- Handelsregisterauszug
Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie der FFA melden:
- monatlicher Nettoumsatz aus der Verwertung von abgabepflichtigen Filmen beziehungsweise Kinofilmen
- nur für Videoprogrammanbieter: Meldung des jährlichen Kinofilmanteils am Umsatz
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten für die Anmeldung und Registrierung bei der FFA sowie für die Meldung von Umsätzen zur Berechnung der Filmabgabe an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anmeldung oder Registrierung bei der FFA:
- Anbieter, die von der FFA angeschrieben wurden: Sie müssen in der Regel innerhalb von 3 Wochen die Fragen beantworten.
- Anbieter, die sich bei der FFA gemeldet haben: Sie erhalten in der Regel eine Frist von 2 bis 3 Wochen, um Ihre Unterlagen zu prüfen und die ersten Meldungen zusammenzustellen.
Meldung und Zahlung der Filmabgabe:
- Meldung der Umsatzzahlen: monatlich, jeweils zum 10. des Folgemonats
- Zahlung der Filmabgabe: monatlich, jeweils zum 10. des Folgemonats
Bearbeitungsdauer
Filmabgabe: Die fällige Abgabe wird Ihnen direkt nach Meldung der Umsatzzahlen im Portal angezeigt.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch (1 Monat) gegen den Festsetzungsbescheid
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
- Klage gegen Widerspruchsbescheide vor dem Verwaltungsgericht
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Urheber
Filmförderungsanstalt (FFA)
- Meldung Nettoumsätze für Filmabgabeberechnung Festsetzung von Videoprogrammanbietern und Video-on-Demand-Anbietern
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
Fachlich freigegeben am
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