Register und Nachweise über den Verbleib von Abfällen führen
[Nr.99001010000000 ]
Leistungsbeschreibung
Gefährliche Abfälle
Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register bzw. bestimmte Nachweise führen.
Das Register bzw. die zu führenden Nachweise belegen die Entsorgungsvorgänge der gefährlichen Abfälle. Die Pflicht zur Führung des Registers trifft Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie alle Entsorger von gefährlichen Abfällen.
Die Pflicht zur Führung von Nachweisen trifft denselben Personenkreis mit Ausnahme von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen.
Nichtgefährliche Abfälle
In Einzelfällen kann die zuständige Behörde anordnen, dass auch Register bzw. Nachweise über den Verbleib nichtgefährlicher Abfälle geführt werden müssen.
Abfallentsorger müssen in jedem Fall auch ein Register über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen führen.
Form der Nachweisführung
Die Register und Nachweise müssen in elektronischer Form geführt werden; lediglich bei der Führung von Registern über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen ist die elektronische Form freigestellt.
Private Haushalte
Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.
An wen muss ich mich wenden?
- An die GOES,
- an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche (LLUR) oder
- an die Kreise/kreisfreien Städte (Untere Abfallentsorgungsbehörden).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie auf den Internetseiten der GOES.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren auf der Grundlage der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
§ 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 23 Nachweisverordnung
§ 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 2 Nachweisverordnung
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zum Nachweisverfahren finden Sie auf den Internetseiten der GOES, des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU) und der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall).
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat WR II 2