Ausgleichsvereinigung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe gründen
[Nr.99107083029000 ]
Leistungsbeschreibung
Sie müssen die Künstlersozialabgabe zahlen, sofern Sie zu den Unternehmen gehören,
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deren Unternehmenszweck entweder darin besteht, künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke zu nutzen und zu vermarkten
- zum Beispiel als Verlag, Theater, Werbeagentur, Filmproduktionsfirma, Galerie oder Musikschule
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oder Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und in diesem Zusammenhang regelmäßig Aufträge an künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen erteilen,
- zum Beispiel an Grafikerinnen und Grafiker, Layouterinnen und Layouter, Fotografinnen und Fotografen zur Erstellung von Werbematerialien, Musikerinnen und Musiker, Sängerinnen und Sänger sowie Moderatorinnen und Moderatoren bei öffentlichen Veranstaltungen, Texterinnen oder Texter oder Webdesignerinnern und -designer zur Erstellung einer Homepage
Darüber hinaus sind mit der Abgabepflicht weitere Pflichten verbunden:
- Meldepflichten: Sie müssen die Summe der Entgelte, die Sie im Kalenderjahr an künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen gezahlt haben, jährlich mittels Vordruck an die KSK melden. Sollten Sie die Meldung nicht einreichen, schätzt die KSK die Höhe der Entgelte.
- Aufzeichnungspflichten: Sie müssen Aufzeichnungen über die abgabepflichtigen Entgelte führen, die Sie im Kalenderjahr an künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen gezahlt haben. Die Aufzeichnungen sind bei einer Betriebsprüfung vorzulegen.
- Betriebsprüfungen: Die Deutsche Rentenversicherung oder die KSK führen regelmäßige Betriebsprüfungen durch. Sie erheben gegebenenfalls per Bescheid Nachforderungen und Säumniszuschläge für die vergangenen 5 Kalenderjahre.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz bietet die Möglichkeit, dass Sie mit mehreren Unternehmen eine Ausgleichsvereinigung bilden, um die Künstlersozialabgabe in pauschalisierter Form zu zahlen. Die Ausgleichsvereinigung nimmt Ihre Rechte und Pflichten gegenüber der KSK wahr, insbesondere die Meldungen und die Zahlung der Künstlersozialabgabe und der Vorauszahlungen.
Die Vorteile der Ausgleichsvereinigung:
- Die Erhebung der Künstlersozialabgabe erfolgt in pauschaler Form. Es entfällt für Sie daher die aufwändige jährliche Zusammenstellung der Meldungen. Sie müssen somit auch nicht mehr jährlich beurteilen, welche der Leistungen, die Sie von künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätigen Personen in Anspruch genommen haben, abgabepflichtig sind.
- Sie müssen die Entgelte für die jährlichen Meldungen nicht mehr erheben und aufzeichnen.
- Es finden keine Betriebsprüfungen mehr statt, bei denen gegebenenfalls Nachforderungen erhoben werden. Es ist lediglich jeweils zum Ende der 7-jährigen Vertragslaufzeit eine Überprüfung durch die KSK bei einer Stichprobe von Unternehmen erforderlich. Da die Zusammensetzung der Stichprobe variiert, sind Sie nicht häufig von einer Überprüfung betroffen.
- Es besteht die Möglichkeit, dass die Ausgleichsvereinigung eine Erstattung von Verwaltungskosten bekommt.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Ausgleichsvereinigung gründen oder einer Ausgleichsvereinigung beitreten wollen,
- nehmen Sie zunächst Kontakt mit der KSK auf, um sich über den Verfahrensablauf und die Voraussetzungen zur Gründung oder zum Beitritt zu einer Ausgleichsvereinigung zu informieren.
- Die Gründung einer Ausgleichsvereinigung verläuft in folgenden Schritten:
- Sie teilen der KSK mit, dass Sie eine Ausgleichsvereinbarung gründen möchten.
- Es wird eine Mindestanzahl an Unternehmen benötigt, die am Beitritt zu einer Ausgleichsvereinbarung interessiert sind. In Abhängigkeit vom Mitgliederkreis der Ausgleichvereinigung kann eine Anzahl von 50 Unternehmen ausreichen.
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Die Interessenten müssen sich bereit erklären, an einer Überprüfung teilzunehmen. Ein Teil der möglichen Teilnehmenden der Ausgleichsvereinigung wird von der KSK überprüft. Dies dient der Feststellung der abweichenden Berechnungsgröße. Sie führen nicht zu einem Bescheid oder der unmittelbaren Erhebung von Nachforderungen bei den geprüften Unternehmen.
- Der Beitritt bisher nicht erfasster Unternehmen zur Ausgleichsvereinigung setzt jedoch voraus, dass einer eventuell bestehenden Künstlersozialabgabepflicht in den vergangenen 5 Jahren ordnungsgemäß nachgekommen wurde und Zahlungen ggf. nachgeleistet werden, sofern dies nicht bereits erfolgt ist. Dies kann einheitlich für alle Unternehmen in pauschalierter Form oder durch rückwirkende Erfassung bei der KSK erfolgen.
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Es ist darüber hinaus erforderlich, dass interessierte Unternehmen die Höhe der in den vergangenen 3 Jahren für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlten Entgelte ermitteln.
- Wenn ausreichend Unternehmen vorhanden sind, die bereits bei der KSK erfasst sind und Meldungen für die vergangenen 3 Jahre eingereicht haben, ist dies nicht nötig. Es werden in diesem Fall die Meldungen der Unternehmen an die KSK zugrunde gelegt.
- Abhängig von der Anzahl der teilnehmenden Unternehmen gibt es bei einem repräsentativen Teil der Mitglieder eine Überprüfung der Höhe der abgabepflichtigen Entgelte für die vergangenen 3 Jahre.
- Anschließend wird die zukünftige Berechnungsgröße für die Mitglieder festgelegt. Dazu muss eine Basiszahl gefunden werden, die der Berechnung zugrunde gelegt wird. Es sollte sich dabei um eine Rechengröße handeln, die bei allen Mitgliedern der Ausgleichsvereinigung vorhanden ist und die leicht ermittelt werden kann (zum Beispiel Einnahmen, berufsgenossenschaftliche Arbeitsentgelte, Umsatzerlöse).
- Die zwischen der Ausgleichsvereinigung und der KSK abzuschließende Vereinbarung muss anschließend vom Bundesamt für Soziale Sicherung genehmigt werden.
Voraussetzungen
Um eine Ausgleichsvereinigung gründen zu können, muss eine Vertreterin oder ein Vertreter der in der Ausgleichsvereinigung zusammengeschlossenen Unternehmen bereit sein, die Organisation der Gründung und die spätere Abwicklung der Ausgleichsvereinigung für die Mitglieder zu übernehmen.
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Die Bildung einer Ausgleichsvereinigung
- erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Vertreterin oder dem Vertreter der Unternehmen und der KSK
- und bedarf der Zustimmung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
- Die Vereinbarung setzt voraus, dass eine pauschale Berechnungsgröße gefunden wird. Es ist also nicht möglich, eine Ausgleichsvereinigung zu gründen, wenn als Bemessungsgrundlage die tatsächlich an künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätigen Personen gezahlten Entgelte zugrunde gelegt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Um eine Ausgleichsvereinigung gründen zu können, muss die Vertreterin oder der Vertreter der Unternehmen
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eine Liste der am Beitritt zur Ausgleichsvereinigung interessierten Unternehmen übersenden mit
- Namen,
- Anschriften,
- Kontaktdaten,
- Betriebsnummer und
- Abgabenummer der Künstlersozialkasse (sofern vorhanden).
Ihre Ansprechpartnerin oder ihr Ansprechpartner für die Ausgleichsvereinigungen bei der KSK berät Sie hierzu gern.
Welche Gebühren fallen an?
Für Sie fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Bearbeitungsdauer
- in der Regel 6 Monate bis über 1 Jahr
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Klage
Anträge / Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?
Die Gründung von Ausgleichsvereinigungen lohnt sich für Sie insbesondere dann,
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wenn der Aufwand zur Erstellung der jährlichen Meldungen sehr hoch ist.
- Da es sich um eine Pauschale handelt, müssen Sie damit rechnen, dass diese während der Mitgliedschaft in der Ausgleichsvereinigung in einigen Jahren zu Ihren Gunsten oder zu Ihren Ungunsten von der Höhe der auf der Grundlage der tatsächlichen Meldungen zu zahlenden Künstlersozialabgabe abweichen kann.
- Die Pauschale ist daher nicht für Sie geeignet, wenn Sie darauf Wert legen, die Künstlersozialabgabe nur in der Höhe zu zahlen, wie sie tatsächlich anfällt.
Urheber
- Gründung einer Ausgleichsvereinigung im Rahmen der Künstlersozialabgabe Prüfung
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales