Wenn Sie als Großhändler gewerbsmäßig oder berufsmäßig immunologische Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika, an andere Händler, Apotheken oder Tierärzte abgeben und hierzu Mittel erwerben oder lagern, haben Sie bestimmte Pflichten, die sich aus den §§ 37 ff Tierimpfstoffverordnung ergeben.
Immunologische Tierarzneimittel dürfen nach § 11 Absatz 1 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn
- sie vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden sind oder
- ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft genehmigt worden ist.
In-vitro-Diagnostika zur Untersuchung des Vorliegens einer
- anzeigepflichtigen Tierseuche oder
- meldepflichtigen oder mitteilungspflichtigen Tierkrankheit
dürfen nach § 11 Absatz 2 TierGesG nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn sie vom Friedrich-Loeffler-Institut zugelassen worden sind.