Ausnahmeregelungen vom Verbringungsverbot für Geflügel das zur Schlachtung bestimmt ist, sind schriftlich beim Fachdienst Veterinärmedizin und Verbraucherschutz zu beantragen.
Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk“ gut sichtbar an.
III. Beobachtungsgebiet:
Für die Dauer von 15 Tagen gelten im Beobachtungsgebiet folgende Maßnahmen:
- Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse (Geflügel) müssen ausschließlich
a) in geschlossenen Ställen oder
b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
gehalten werden. - Gehaltene Vögel dürfen nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden.
- Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe und sonstige Standorte des Geflügels nicht betreten.
- Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
- Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht frei gelassen werden, dies gilt für die Dauer von 30 Tagen.
- Federwild darf nur mit Genehmigung des Fachdienstes Veterinärmedizin und Verbraucherschutz gejagt werden, dies gilt für die Dauer von 30 Tagen.
Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.
Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen!
Auf eine vorherige Anhörung der betreffenden Geflügelhalter wird gem. § 87 Abs. 2 Nr. 4 LVwG verzichtet.
Die sofortige Vollziehung der Anordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I, S. 686) in der zur Zeit gültigen Fassung angeordnet.
Begründung der sofortigen Vollziehung:
Die Geflügelpest ist eine schnell fortschreitende, akut verlaufende und leicht übertragbare Viruskrankheit, welche in Nutzgeflügelbeständen zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen kann. Es ist daher sicher zu stellen, dass auch während eines Widerspruchs- bzw. Klagverfahrens alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden können.
Dem gegenüber haben die sonstigen Interessen der Betriebe oder Dritter in den oben genannten Restriktionszonen zurück zu stehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.
IV.) Hinweise
Die erforderlichen Anzeigen haben bei dem Fachdienst Veterinärmedizin und Verbraucherschutz des Kreises Schleswig-Flensburg (Tel.: 04621 9615-0 / Fax: 04621 9615- 33) zu erfolgen. Dort sind auch mögliche Genehmigungen zu beantragen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung stellen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 a des TierGesG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden kann. Auf die Strafbarkeit einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verschleppung einer Tierseuche wird hingewiesen.
Diese Anordnung wird wirksam mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg, Bellmannstr. 26, 24837 Schleswig, erhoben werden.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diese Anordnung ganz oder teilweise wieder herstellen (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung).
Kreis Schleswig-Flensburg
Der Landrat
Fachdienst Veterinärmedizin und Verbraucherschutz
Schleswig, den 16. Nov. 2016
Im Auftrage
gez.
Dr. Sekulla
Anlage 2: Kartenausschnitt mit Beobachtungsgebiet