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Für die Sammlungen, die sich über einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus erstrecken ist zuständig:



Für die Sammlungen, die sich über ein Amtsgebiet bzw. Gemeindegebiet hinaus erstrecken ist zuständig:

Der Veranstalter einer Sammlung

1. von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person

a) auf Straßen oder Plätzen, in Betrieben des Gaststättengewerbes oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen),

b) von Haus zu Haus, insbesondere mit Sammellisten (Haussammlungen), oder

2. von getragener Kleidung, gebrauchter Wäsche, Textilresten, Altpapier oder anderen Altmaterialien durch öffentliche Aufrufe (Altmaterialiensammlungen),

wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Sammlungsgutes oder des Erlöses oder auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Spender der Eindruck einer Förderung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke erweckt wird, bedarf einer Erlaubnis.

Voraussetzungen:

  • keine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die Verwendung der Mittel muss gewährleistet sein
  • die Kosten der Sammlung stehen nicht im Missverhältnis zum Reinertrag
  • bei Haussammlungen mindestens ein Drittel des Sammlungsertrages für die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke verbleibt
  • bei Altmaterialsammlungen mindestens ein Viertel der Entgelte für die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke verbleibt
  • Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. Minderjährige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen nur jeweils zu zweit und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit sammeln

Erforderliche Unterlagen:
formloser Antrag

Gebühren/Kosten:
Tarif 19.1 = 10-300 €

Rechtsgrundlagen:
Sammlungsgesetz Schl.-H. (siehe hier ...)
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Übertragung von Kreisaufgaben vom 17.1.2002, Amtsblatt Schl.-H. S. 60
Landesverordnung über die Verwaltungsgebühren, Anlage (siehe hier ...)

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