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Wer gewerbsmäßig die Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter durchführen will bedarf einer Erlaubnis der vorseitig genannten Behörde. Dazu zählen u. a. eine Bewachungstätigkeit bei Geld- und Werttransporten oder bei der Tätigkeit selbständiger Kaufhausdetektivinnen und Kaufhausdetektive. Keine Bewachungstätigkeit liegt z.B. vor bei ausschließlicher Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen, bei Signalposten, sofern nicht im Zusammenhang damit weitere Aufgaben wahrgenommen werden, die als Bewachungstätigkeit einzustufen sind, bei Babysittern, bei der Kinderbetreuung in Kaufhäusern.

Voraussetzungen:

  • Antragsberechtigt sind natürliche wie auch juristische Personen.
  • Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (GbR, oHG, KG einschl. der GmbH & Co KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erforderlich.
  • Es dürfen nur Personen beschäftigt werden, die wie der Gewerbetreibende als zuverlässig anzusehen sind und die auch den unten genannten Unterrichtsnachweis vorweisen können.
  • Die Zuverlässigkeit des Antragsstellers.

Die Erlaubnis berechtigt nicht zum Erwerb, Besitz oder Führen von Schusswaffen. Hierfür gelten die einschlägigen Vorschriften des Waffenrechts.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag,
  • der Antragsteller muss die für die Aufgaben erforderlichen Mittel nachweisen. Es müssen mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes die
    erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden. Beim Nachweis der erforderlichen Mittel ist insbesondere auf die Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen gegenüber zustellen,
  • Sicherheiten nachweisen (Haftpflichtversicherung),
  • Unterrichtungsnachweis der IHK oder ein anderer nach § 5 BewachV zulässiger Nachweis,
  • Nachweis einer Sachkundeprüfung der IHK,
  • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, sofern der Antragssteller dort eingetragen ist; bei einer GmbH & Co KG jeweils ein Auszug von der GmbH und der KG (beim zuständigem Amtsgericht zu beantragen),
  • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate), bei juristischen Personen auch von allen vertretungsberechtigten natürlichen Personen, ggfs. auch von allen Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind (bei der örtlichen Verwaltung des Hauptwohnsitzes oder des Hauptsitzes des Betriebes zu beantragen),
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate), bei juristischen Personen auch von alle vertretungsberechtigten natürlichen Personen, ggfs. auch von allen Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind, (bei der örtlichen Verwaltung des Hauptwohnsitzes oder des Hauptsitzes des Betriebes zu beantragen),
  • Auskunft über Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung hatte,
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde des Antragssteller bzw. der örtlichen Verwaltung, wo der Betriebssitz angezeigt wurde (bei juristischen Personen).

Gebühren/Kosten:

  • ggfs. für die jeweiligen Unterlagen,
  • Tarif 11.2.1 = 169 - 542 €

Rechtsgrundlagen:
§ 34a GewO (siehe hier...)
Bewachungsverordnung
§ 14 GewO (siehe hier ...)
Landesverordnung über die Verwaltungsgebühren, Anlage (siehe hier...)

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