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Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, benötigt dafür vorher eine Erlaubnis der vorseitig genannten Behörde. Die Aufstellererlaubnis gilt bundesweit.

Es dürfen dann auch nur Geräte aufgestellt werden, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen wurden und nur an den Stellen/Räumen, die nach § 33c Abs. 3 GewO als geeignet anerkannt wurden (s. Geeignetheitsbescheinigung ...).

Voraussetzungen:
Der Gewinn darf nur in Euro-Bargeld (Geldspielgeräte, § 1 SpielV) oder in Waren (Warenspielgeräte, § 2 SpielV) bestehen; ein Gewinn ist auch die ganz oder teilweise Rückgewähr des Einsatzes. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 SpielV dürfen bei Geldspielgeräten Gewinne nur unmittelbar am Gerät und nur in Euro-Bargeld ausgeworfen werden. Bei Warenspielgeräten können die Gewinne auch in Form von Gewinnmarken ausgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag,
  • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate), bei juristischen Personen auch von alle vertretungsberechtigten natürlichen Personen, ggfs. auch von allen Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind (bei der örtlichen Verwaltung des Hauptwohnsitzes oder des Hauptsitzes des Betriebes zu beantragen),
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate), bei juristischen Personen auch von alle vertretungsberechtigten natürlichen Personen, ggfs. auch von allen Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind, (bei der örtlichen Verwaltung des Hauptwohnsitzes oder des Hauptsitzes des Betriebes zu beantragen),
  • Auskunft über Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung hatte,
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde des Antragssteller bzw. der örtlichen Verwaltung, wo der Betriebssitz angezeigt wurde (bei juristischen Personen).

Gebühren/Kosten:

  • ggfs. für die jeweiligen Unterlagen,
  • Tarif 11.8.1 = 465 - 931 €

Rechtsgrundlagen:
§ 33c GewO (siehe hier ...)
Spieleverordnung (siehe hier ...)
§ 14 GewO (siehe hier ...)
Landesverordnung über die Verwaltungsgebühren, Anlage (siehe hier ...)
Verzeichnis der zugelassenen Geräte der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (siehe hier ...)

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