Anders als bei einem „stehenden“ Gewerbe ist ein Reisegewerbe, wenn man gewerbsmäßig:
- ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- selbständig oder unselbständig
- Waren anbietet, vertreibt oder ankauft, Leistungen anmietet oder Bestellung für solche annimmt
- oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt.
Bei Ausländer ist der Landrat zuständige Genehmigungsbehörde, im übrigen ist vorher eine Erlaubnis bei der o. g. genannten Behörde zu beantragen.
Eine Reisegewerbekarte benötigt nicht, wer ...
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gelegentlich auf Messen, Ausstellungen und öffentlichen Festen aber mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde Waren anbietet,
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selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelwirtschaft und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt,
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nur in einer Gemeinde, die weniger als 10.000 Einwohner hat, gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben selbständig oder unselbständig Waren anbietet, vertreibt oder ankauft, Leistungen anmietet oder Bestellung für solche annimmt,
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Blindenwaren vertreibt (im Besitz eines Blindenwarenvertriebsausweises),
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auf Grund einer Erlaubnis nach den Milch- und Magarinegesetzes Milch und Milcherzeugnisse abgibt,
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Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt,
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ein Bewachungsgewerbe, Maklergewerbe oder Versteigerergewerbe ausübt,
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von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzenen Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt (z. B. Auf dem Wochenmarkt),
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Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an öffentlichen Orten feilbietet
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als Handelsvertreter tätig ist.
Diese freien Tätigkeiten sind aber trotzdem der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen, sofern nicht schon ein sog. „stehendes“ Gewerbe angezeigt ist (§ 14 GewO).
An Sonn- und Feiertagen ist eine reisegewerbliche Tätigkeit nur durch den Gewerbetreibenden persönlich möglich. Sofern die Ausübung solcher Tätigkeiten von persönlich unzuverlässigen Personen erfolgt wird die Tätigkeit durch die örtliche Ordnungsbehörde untersagt.
Verbotene Tätigkeiten im Reisegewerbe:
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der Vertrieb von:
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Giften, gifthaltigen Waren,
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orthopädischen Artikeln, Brillen u.ä.,
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Elektromedizinischen Geräten,
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Wertpapieren, Lotterielosen und Bezugs- und Anteilscheinen auf solche, mit Ausnahme von besonders Genehmigten Lotterien,
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Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden,
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das Anbieten oder der Ankauf von:
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Edelmetallen,
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Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen Steinen und Perlen,
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das Anbieten von:
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alkoholischen Getränken, mit Ausnahme von Bier und Wein, in fest verschlossenen Behältnissen,
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der Abschluss oder die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4 GewO -Pfandleihergewerbe) und Darlehensgeschäfte.
Voraussetzungen:
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der Antragsteller muss persönlich zuverlässig sein,
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der Inhaber muss in Ausübung der Tätigkeit eine Reisegewerbekarte mitführen und ggfs. Vorzeigen können,
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Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (GbR, oHG, KG einschl. der GmbH & Co KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erforderlich.
Erforderliche Unterlagen:
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Antrag, ggfs. Vorlage des Ausweises,
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Lichtbild des Antragsstellers aus neuester Zeit im Passbildformat,
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Angaben zu Körpergröße und Augenfarbe des Antragsstellers,
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wenn das Schaustellergewerbe durch eine juristische Person ausgeübt wird ist kein Lichtbild notwendig, dafür aber die Angabe der gesetzliche Vertreter,
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Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate), bei juristischen Personen auch von alle vertretungsberechtigten natürlichen Personen, ggfs. auch von allen Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind (bei der örtlichen Verwaltung des Hauptwohnsitzes oder des Hauptsitzes des Betriebes zu beantragen),
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Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate), bei juristischen Personen auch von alle vertretungsberechtigten natürlichen Personen, ggfs. auch von allen Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind, (bei der örtlichen Verwaltung des Hauptwohnsitzes oder des Hauptsitzes des Betriebes zu beantragen),
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Auskunft über Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung hatte,
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steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
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steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde des Antragssteller bzw. der örtlichen Verwaltung, wo der Betriebssitz angezeigt wurde (bei juristischen Personen).
Eine Besonderheit im Reisegewerbe ist das Wanderlager. Wenn eine Gewerbetreibender einmalig an einem Ort einen Lagerverkauf außerhalb einer Messe oder Ausstellung durchführen will, hat er dies 14 Tage vorher der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Der Gewerbetreibende hat wie bei einem Ladengeschäft Name und Anschrift deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Eine Verbindung mit Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen dürfen nicht öffentlich angekündigt werden. Die Veröffentlichung muss die Angaben nach § 56a GewO Abs. 2 enthalten.
Die örtliche Ordnungsbehörde wird eine solche Veranstaltung untersagen, wenn die Veröffentlichung nicht korrekt oder die Anzeige nicht rechtzeitig erfolgt.
Für die Veranstaltung von Spielen im Reisegewerbe gelten weitere besondere Vorschriften des § 60a GewO.
Gebühren/Kosten:
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ggfs. für die jeweiligen Unterlagen,
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Tarif 11.7.1 = 41 – 389 €,
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Verlängerungen nach Tarif 11.7.2 = 23 -102 €
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Zweitschrift nach Tarif 11.7.3 = 10,00 €
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Änderungen und Ergänzungen nach Tarif 11.7.5 = 20 – 41 €
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Untersagung eines Wanderlagers nach Tarif 11.7.8 = 36 -102 €
Rechtsgrundlagen:
§§ 55 ff GewO (siehe hier ...)
§ 43 IfSG (siehe hier ...)
Landesverordnung über die Verwaltungsgebühren, Anlage (siehe hier ...)
Hinweise der IHK (Stand Mai 2004) PDF-Download - hier klicken!