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Derjenige, der gewerbsmäßig Darlehensverträge über Geld unter gleichzeitiger Inpfandnahme von beweglichen Sachen (§ 1204 ff. BGB) zur Sicherung des Darlehens als Darlehensgeber (§ 607 ff BGB) abschließt, ist eine Pfandleiher im Sinn der Gewerbeordnung und darf diese Tätigkeit nur ausführen, wenn er dafür von der vorseitig genanten Behörde eine Erlaubnis erhalten hat. Auch eine Vermittler solcher Geschäfte benötigt diese Erlaubnis.

Voraussetzungen:

  • der Antragsteller ist persönlich zuverlässig,
  • die für den Gewerbebetrieb notwendigen Mittel müssen vorhanden sein,
  • es darf kein gewerbsmäßer Kauf beweglicher Sachen mit der Gewährung eines Rückkaufrechts erfolgen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag,
  • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, sofern der Antragssteller dort eingetragen ist; bei einer GmbH & Co KG jeweils ein Auszug von der GmbH und der KG (beim zuständigem Amtsgericht zu beantragen),
  • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate), bei juristischen Personen auch von alle vertretungsberechtigten natürlichen Personen, ggfs. auch von allen Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind (bei der örtlichen Verwaltung des Hauptwohnsitzes oder des Hauptsitzes des Betriebes zu beantragen),
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate), bei juristischen Personen auch von alle vertretungsberechtigten natürlichen Personen, ggfs. auch von allen Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind, (bei der örtlichen Verwaltung des Hauptwohnsitzes oder des Hauptsitzes des Betriebes zu beantragen),
  • Auskunft über Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung hatte,
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde des Antragssteller bzw. der örtlichen Verwaltung, wo der Betriebssitz angezeigt wurde (bei juristischen Personen),
  • der Antragsteller muss die für die Aufgaben erforderlichen Mittel nachweisen. Es müssen mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes die
    erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden.

Gebühren/Kosten:

  • ggfs. für die jeweiligen Unterlagen,
  • Tarif 11.6.1 = 169 -542 €.

Rechtsgrundlagen:
§ 34 GewO (siehe hier ...)
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (siehe hier ...)
Landesverordnung über die Verwaltungsgebühren, Anlage (siehe hier ...)

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