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Kommt eine gütliche Einigung über einen Jagd- oder Wildschaden nicht zustande so hat die o. g. örtliche Ordnungsbehörde den in ihrem Bezirk aufgetretenen Schaden durch einen schriftlichen Vorbescheid festzusetzen. Dazu wird ein Gutachten des bestellten Wildschadenschätzers eingeholt.