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2. Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer
der Gemeinde Langballig

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-Holst. 1996, Seite 529) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein, jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.11.2005 folgende 2. Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

§ 5 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt 12 v. H. des Maßstabes nach § 4.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft.


Langballig, den 30. November 2005

Gemeinde Langballig
Der Bürgermeister

gez. Henningsen
- Bürgermeister -

09.12.2005