2. Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer
der Gemeinde Langballig
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-Holst. 1996, Seite 529) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein, jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.11.2005 folgende 2. Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
§ 5 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt 12 v. H. des Maßstabes nach § 4.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft.
Langballig, den 30. November 2005
Gemeinde Langballig
Der Bürgermeister
gez. Henningsen
- Bürgermeister -