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Satzung
der Gemeinde Dollerup, Kreis Schleswig-Flensburg,
über die Entschädigung der Ehrenbeamten und Gemeindevertreter
sowie der weiteren für die Gemeinde ehrenamtlich Tätigen
(Entschädigungssatzung)


Aufgrund der §§ 4 i.V.m. 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der Landesverordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Kreisen, Ämtern sowie der bei den Zweckverbänden tätigen Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgern (EntschVO) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 14.03.2006  folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Dollerup erlassen:

§ 1
Grundsatz

Ehrenbeamte, Gemeindevertreter sowie ehrenamtlich tätige Bürger erhalten eine Entschädigung oder Auslagenerstattung nach dieser Satzung.

§ 2
Bürgermeister, stellv. Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

Dem Bürgermeister wird auf Antrag besonders erstattet:

1. Bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung;

2. bei dienstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlich geführten Gespräche, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.

Die Kosten nach Nr. 1 und 2 können durch Beschluss der Gemeindevertretung pauschaliert werden.

(2) Dem Stellvertreter des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung des Bürgermeisters für seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt.

Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters.

Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters nicht erreichen.


§ 3
Gleichstellungsbeauftragte

Die Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Langballig erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

§ 4
Mitglieder der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, der Fraktionen, der Arbeitskreise und der Fachbeiräte, wenn der Teilnahme ein Beschluss der Gemeindevertretung zugrunde liegt, sowie für sonstige im Auftrag der Gemeinde geleisteten Tätigkeiten.

Als Sitzungsgeld werden den Gemeindevertretern die Verzehrkosten anlässlich der Gemeindevertretersitzungen und der Ausschüsse bis zum Höchstsatz der Entschädigungsverordnung von der Hand gehalten, soweit sie dem zustimmen.

Findet kein Verzehr statt oder wird die Zustimmung nicht erteilt, erhalten die Vorgenannten ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.


§ 5
Ausschussmitglieder und Ausschussvorsitzende


  1. Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

  2. Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 EUR.


§ 6
Erstattung von Betreuungskosten

Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgern, Gemeindevertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern, stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet.

Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach § 7 oder eine Entschädigung nach § 8 gewährt wird.


§ 7
Verdienstausfallentschädigung

Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgern, Gemeindevertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern, stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen.

Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird.

Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je volle Stunde beträgt 25,00 EUR.


§ 8
Reisekostenvergütung

Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgern, Gemeindevertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern, stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu gewähren.

Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG).


§ 9
Abwesenheitsentschädigung

Ehrenbeamte, ehrenamtlich tätige Bürger, Gemeindevertreter, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder, stellvertretende Mitglieder von Ausschüssen und Mitglieder der Beiräte, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 EUR. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.


§ 10
Personenbezeichnungen

Die Bezeichnung von Personen in dieser Entschädigungssatzung gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.


§ 11
Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01.04.2003 in Kraft.

Dollerup, den 20.06.2006

gez. Peter-Wilhelm Jacobsen
Bürgermeister

22.06.2006