1. Änderungssatzung
zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Wees
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. Vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), des § 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 15.08.2006 für das Gebiet der Gemeinde Wees folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
(1) Der § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Reinigungspflicht der Gemeinde Wees umfasst die Reinigung
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der Gehwege und soweit nicht vorhanden auch der entsprechenden Randstreifen des Fahrbahndammes,
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der Rinnsteine,
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der Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg,
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der Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen und
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der befestige Seitenstreifen.
(2) Der § 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege und soweit nicht vorhanden auch der entsprechenden Randstreifen des Fahrbahndammes.
Artikel 2
(1) Der § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Gehwege sind in voller Breite bzw. in einer Breite von 1,50 m von Schnee frei zu halten. Dort wo keine Gehwege vorhanden sind, sind die Fahrbahnrandstreifen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 in einer Breite von einem Meter von Schnee frei zu halten.
(2) Der § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Auf Gehwegen und soweit nicht vorhanden auf den Fahrbahnrandstreifen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen.
(3 ) Der § 3 Abs. 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Der Schnee darf nicht vom Gehweg oder vom Fahrbahnrandstreifen auf die angrenzende bzw. verbleibende Fahrbahn geräumt werden.
Artikel 3
Diese Satzung tritt am 15.09.2006 in Kraft.
Wees, den 05.09.2006
gez. Christophersen
Bürgermeister