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 1. Änderungssatzung
zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Wees



Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. Vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), des § 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 15.08.2006 für das Gebiet der Gemeinde Wees folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

(1) Der § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Die Reinigungspflicht der Gemeinde Wees umfasst die Reinigung

  • der Gehwege und soweit nicht vorhanden auch der entsprechenden Randstreifen des Fahrbahndammes,

  • der Rinnsteine,

  • der Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg,

  • der Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen und

  • der befestige Seitenstreifen.

(2) Der § 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege und soweit nicht vorhanden auch der entsprechenden Randstreifen des Fahrbahndammes.

Artikel 2

(1) Der § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die Gehwege sind in voller Breite bzw. in einer Breite von 1,50 m von Schnee frei zu halten. Dort wo keine Gehwege vorhanden sind, sind die Fahrbahnrandstreifen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 in einer Breite von einem Meter von Schnee frei zu halten.

(2) Der § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Auf Gehwegen und soweit nicht vorhanden auf den Fahrbahnrandstreifen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen.


(3 ) Der § 3 Abs. 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Der Schnee darf nicht vom Gehweg oder vom Fahrbahnrandstreifen auf die angrenzende bzw. verbleibende Fahrbahn geräumt werden.

Artikel 3

Diese Satzung tritt am 15.09.2006 in Kraft.

Wees, den 05.09.2006

gez. Christophersen
Bürgermeister

15.09.2006