Bekanntmachung
1. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7
„Oberstraße“ der Gemeinde Langballig,
Kreis Schleswig-Flensburg,
für den Teiländerungsbereich 1: Grundstück an der Straße „Zur Au“ 10 und das Gebiet nördlich des Grundstückes „Zur Au“ 10, westlich der Straße „Zur Au“ sowie den Teiländerungsbereich 2: südlich der „Langballigauer Straße“ und westlich des „Professor-Erdmann-Weges“ im Ortsteil Langballigholz.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Langballig, Kreis Schleswig-Flensburg, hat mit Beschlussfassung vom 01. Dezember 2006 die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Oberstraße“ der Gemeinde Langballig, Kreis Schleswig-Flensburg, für das vorbezeichnete Gebiet, bestehend aus dem Textteil und der Planzeichnungen Teil A und B als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Oberstraße“ der Gemeinde Langballig wird mit Beginn des 09.12.2006 rechtverbindlich. Jedermann kann die Satzung der Gemeinde Langballig über die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Oberstraße“ und die Begründung ab sofort in der Amtsverwaltung Langballig, Bauamt, während der Öffnungszeiten
montags bis freitags von 08.00 – 12.00 Uhr und
donnerstags von 14.00 – 17.00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Gemäß § 215 des Baugesetzbuches wird hiermit auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hingewiesen. Eine der Verletzungen der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und Mängel des Ermittelns und Bewertens, sind unbeachtlich, wenn
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die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb von zwei Jahren und
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die Mängel der Abwägung innerhalb von zwei Jahren
seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Langballig geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 des Baugesetzbuches über die Entschädigungsansprüche, deren Fälligkeit und Erlöschen, ist hiermit hingewiesen.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der im § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften, über die Aufstellung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Verletzung der Vorschriften und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Amt Langballig
Der Amtsvorsteher
Bauamt
Langballig, d. 04.12.2006
Im Auftrage
gez. Zetzman
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