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Satzung des Amtes Langballig
über die Führung einer automatisierten Liegenschaftsdatei.

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fas­sung wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss am 03.07.07 folgende Satzung für das Amt Langballig erlassen:

§ 1
Automatisierte Liegenschaftsdatei

Das Amt Langballig ist berechtigt eine automatisierte Liegenschaftsdatei mit folgenden Da­ten vorzuhalten:

  1. Name (ggf. Geburtsname), Vorname und Wohnort des Grundstückseigentümers bzw. Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümers,
  2. ggf. die Quote des Miteigentumsanteils,

  3. die Flurbezeichnung,

  4. die Lage des Grundstücks,

  5. Nutzungsart,

  6. Grundstücksgröße,

  7. Hinweise auf die Grundbuchblattnummer.

§ 2
Datenherkunft

Die Daten in der automatisierten Liegenschaftsdatei werden grundsätzlich vom Katasteramt erhoben.


§ 3
Datenverwendung

Die Daten der automatisierten Liegenschaftsdatei werden von dem Amt Langballig für fol­gende Aufgaben genutzt:


  1. Grundsteuerveranlagungen,

  2. Ermittlung des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer im Rahmen der Gefahrenab­wehr,

  3. Ermittlung des Grundstückseigentümers und Verarbeitung der Grundstücksdaten im Rah­men der Satzung der amtsangehörigen Gemeinden über die Erhebung von Erschlie­ßungsbeiträgen, der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Stra­ßen, Wegen und Plätzen der amtsangehörigen Gemeinden, der Gebührensatzung für Straßenreinigung in den amtsangehörigen Gemeinden, der Satzung über die Abwasser­beseitigung der amtsangehörigen Gemeinden, der Satzung über die Erhebung von Bei­trägen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der amtsangehörigen Gemeinden

  4. Beteiligung des Eigentümers im Rahmen der Aufstellung und Änderung von Bauleitplä­nen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch,

  5. Durchführung von Baugenehmigungsverfahren einschl. des Entwässerungsgenehmi­gungsverfahrens,

  6. Ermittlung von Grundstückseigentümern im Rahmen denkmalpflegerischer gemeindlicher Belange,

  7. Erteilung von Bodenverkehrsgenehmigungen,

  8. Grundstücksbezogene Ordnungswidrigkeiten,

  9. Grundstücksgeschäfte aller Art, an denen die amtsangehörigen Gemeinden beteiligt sind,

  10. Prüfung der Eigentümerangaben im Rahmen des Vorkaufsrechts,

  11. Feststellung des Grundstückseigentümers im Rahmen der Altlastenermittlung und -unter­suchung,

  12. Wahrung nachbarlicher Belange bei der Durchführung von Maßnahmen auf gemeindli­chen Grundstücken,

  13. zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Langballig, den 10.08.07

gez. Bachmann

- Bachmann -
Amtsvorsteher

10.08.2007