Satzung des Amtes Langballig
über die Führung einer automatisierten Liegenschaftsdatei.
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss am 03.07.07 folgende Satzung für das Amt Langballig erlassen:
§ 1
Automatisierte Liegenschaftsdatei
Das Amt Langballig ist berechtigt eine automatisierte Liegenschaftsdatei mit folgenden Daten vorzuhalten:
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Name (ggf. Geburtsname), Vorname und Wohnort des Grundstückseigentümers bzw. Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümers,
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ggf. die Quote des Miteigentumsanteils,
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die Flurbezeichnung,
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die Lage des Grundstücks,
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Nutzungsart,
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Grundstücksgröße,
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Hinweise auf die Grundbuchblattnummer.
§ 2
Datenherkunft
Die Daten in der automatisierten Liegenschaftsdatei werden grundsätzlich vom Katasteramt erhoben.
§ 3
Datenverwendung
Die Daten der automatisierten Liegenschaftsdatei werden von dem Amt Langballig für folgende Aufgaben genutzt:
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Grundsteuerveranlagungen,
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Ermittlung des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer im Rahmen der Gefahrenabwehr,
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Ermittlung des Grundstückseigentümers und Verarbeitung der Grundstücksdaten im Rahmen der Satzung der amtsangehörigen Gemeinden über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen, der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen der amtsangehörigen Gemeinden, der Gebührensatzung für Straßenreinigung in den amtsangehörigen Gemeinden, der Satzung über die Abwasserbeseitigung der amtsangehörigen Gemeinden, der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der amtsangehörigen Gemeinden
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Beteiligung des Eigentümers im Rahmen der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch,
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Durchführung von Baugenehmigungsverfahren einschl. des Entwässerungsgenehmigungsverfahrens,
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Ermittlung von Grundstückseigentümern im Rahmen denkmalpflegerischer gemeindlicher Belange,
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Erteilung von Bodenverkehrsgenehmigungen,
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Grundstücksbezogene Ordnungswidrigkeiten,
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Grundstücksgeschäfte aller Art, an denen die amtsangehörigen Gemeinden beteiligt sind,
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Prüfung der Eigentümerangaben im Rahmen des Vorkaufsrechts,
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Feststellung des Grundstückseigentümers im Rahmen der Altlastenermittlung und -untersuchung,
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Wahrung nachbarlicher Belange bei der Durchführung von Maßnahmen auf gemeindlichen Grundstücken,
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zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Langballig, den 10.08.07
gez. Bachmann
- Bachmann -
Amtsvorsteher