2. Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
in der Gemeinde Langballig vom 21. Juli 2000
(zuletzt geändert durch die Euro-Anpassungs-Satzung vom 21.11.2001 und
die 1. Änderungssatzung vom 30.11.2005).
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 3, 5 und 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung wird nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 31.10.2007 folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
Der § 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3)
Für gefährliche Hunde beträgt die Steuer das 20-fache des Steuersatzes nach Absatz 1.
Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls
Pitbull-Terrier
American Staffordshire-Terrier
Staffordshire-Bullterrier
Bullterrier,
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden weiterer Rassen, soweit sich nicht etwas Abweichendes aus § 3 Absatz 2 Gefahrhundegesetz (GefHG) in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus § 2 Absatz 1 Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) in der jeweils geltenden Fassung ergibt.
Als gefährlich gelten ebenfalls die in § 3 Absatz 3 Gefahrhundegesetz (GefHG) genannten Hunde.
Artikel 2
Die Änderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Langballig, den 31.10.2007
Gemeinde Langballig
Der Bürgermeister
gez. Peter Dietrich Henningsen
Peter Dietrich Henningsen
Bürgermeister