Landesprogramm ländlicher Raum in Schleswig-Holstein 2014-2020
Das Landesprogrammländlicher Raum 2014-2020 (LPLR), das Ende Mai 2015 von der Europäischen Kommission genehmigt wurde, setzt auf bewährte Maßnahmen des bisherigen Förderprogramms und ist entsprechend den veränderten Zielsetzungen neu ausgerichtet und erweitert worden.
U. a. gibt es ein Projektauswahlverfahren für die Modernisierung der ländlichen Wege. Dies Verfahren ist im Wesentlichen mit dem der ILE-Leitprojekte identisch allerdings mit folgenden Ausnahmen:
- Es gibt grundsätzlich zwei Auswahltermine (Stichtage) jährlich – 1.4. und 01.10. eines jeden Jahres.
- Die baufachliche Prüfung gemäß ZBau erfolgt durch das LLUR.
- Die bewilligungsreifen Förderanträge (hier ohne ZBau-Prüfung) müssen spätestens 6 Wochen vor dem Stichtag im LLUR vorliegen zur Klärung nicht eindeutiger Angaben sowie zur Durchführung der ZBau-Prüfung.
- Bei Punktgleichheit erhalten zunächst die Vorhaben den Vorzug, die das Umweltkriterium (Projekt liegt nicht in einem NATURA 2000-Gebiet oder Naturschutzgebiet) erfüllt haben. Bei weiterer Gleichrangigkeit entscheiden dann die Mehrzahl der höchstgewichteten Kriterien und abschließend das Eingangsdatum des bewilligungsreifen Antrages.
Ansprechpartner für das Verfahren ist das LLUR Zentraldezernat (Flintbek), Herbert Höne, Tel. 04347 704-611, eMail herbert.hoehne@llur.landsh.de
(Auszug: Die Gemeinde –SHGT- 7+8/15, S. 188 ff.)
Das o. g. Förderprogramm wird durch die Richtlinie zur Förderung der Modernisierung landlicher Wege in Schleswig-Holstein vom 10.02.2016 (Amtsblatt SH 2016, S. 165) abgelöst. Gefördert werden alle Neu- und Ausbauten ländlicher Weg einschl. der dazugehörigen Anlagen (z. B. Brücken und Durchlässe). Die Antragstellung erfolgt nicht mehr bei der AktivRegion.
Gefördert werden auschl. Gemeinden und Gemeindeverbände und nur Vorhaben in Gemeinden, die kleiner als 10.000 Einwohner sind. Die Bagatellgrenze ist 75.000 €. Die Anteilsförderung beträgt höchstens 53 % (einschl. USt.) und der Eigenanteil muss stets 25 % betragen.
Zum Text der Förderrichtlinien: Richtlinien zur Modernisierung der ländl. Wege (Link)
Zuweisungen für Straßenbau nach dem Finanzausgleichsgesetz SH (§ 15)
Das Land Schleswig-Holstein stellt Zuweisungsmittel für die Sanierung von Straßen zur Verfügung. Diese werden den Kreisen zugeteilt und der Kreis Schleswig-Flensburg verteilt diese zur weiteren Zuweisung an die Gemeinden an die beiden Schwarzdeckenunterhaltungsverbände. Gefördert wird bis zu einer Anteilshöhe von 75 %. Die zur jährlich bereitgestellten Mittel sind begrenzt. Gemeinden, die eine Maßnahme für eine Gemeindestraße 1. Klasse (G1K) beantragen wollen verwenden bitte den Förderantrag (Förderantrag G1K-Mittel) und fügen diesem weitergehende Unterlagen bei. Wenn eine Zuweisung erteilt wird und die Maßnahme angeschlossen ist wird ein Verwendungsnachweis (einfacher Verwendungsnachweis) vorgelegt und dannach die endgültige Zuweisung festgesetzt.
Förderung des Radwegebaues
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein fördert den Bau von Radwegen mit 10 Mio. €. Förderung Radwegebau (Schreiben des Ministeriums als PDF)
Gesetz über die Verwendung der Kompensationsmittel des Bundes nach Artikel 143c Absatz 1 des Grundgesetzes und der Landesmittel zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden in Schleswig-Holstein (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Schleswig-Holstein - GVFG-SH) vom 24. Mai 2019 (als PDF zum Download)